Jugendhilfeplanung
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit"
(§1 KJHG)
Diesem einleitenden Kernsatz des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)/ SGB VIII entspricht die gesetzliche Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Sie soll gewährleisten, dass "die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen" (§ 79). Die Hansestadt Lübeck als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Jugendhilfeplanung sicher zu stellen.
- Jugendhilfeplanung - Ziele und Planungsschritte
- Kontakt zur Jugendhilfeplanung bei der Hansestadt Lübeck
- Projekte Aufwachsen in Lübeck und Lernen vor Ort
Berichterstattung im Rahmen der Jugendhilfeplanung
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| Jugendhilfeplanung Kindertagesbetreuung Bedarfsplan (2010) PDF-Download 102 KB |
Jugendhilfeplanung Kindertagesbetreuung Bedarfsplan, März 2009 PDF-Download 865 KB |
Jugendhilfeplanung Bericht 2007/2008 PDF-Download 1,22 MB |