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Jugendhilfeplanung

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit"
(§1 KJHG)

Diesem einleitenden Kernsatz des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)/ SGB VIII entspricht die gesetzliche Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Sie soll gewährleisten, dass "die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen" (§ 79). Die Hansestadt Lübeck als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Jugendhilfeplanung sicher zu stellen.


Berichterstattung im Rahmen der Jugendhilfeplanung


Jugendhilfeplanung Schwerpunkt Kindertagesbetreuung Kindertagesbetreuung Bedarfsplan 2009 Jugendhilfeplanung Bericht 2007/2008
Jugendhilfeplanung Kindertagesbetreuung Bedarfsplan (2010)

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Jugendhilfeplanung Kindertagesbetreuung Bedarfsplan, März 2009

PDF-Download 865 KB
Jugendhilfeplanung Bericht 2007/2008

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